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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


WEDDFAIR - Hochzeitsmesse Böblingen-Sindelfingen
Veranstalter: Völkle-Eventschmiede

 

1. Anerkennung der Ausstellerordnung

Der Aussteller erkennt mit der Anmeldung die Ausstellerordnung, die die Haus- und Brandschutzordnung“ der Legendenhalle u.a. beinhaltet, an und versteht diese als bindend für ihn und alle an der Veranstaltung von ihm Beschäftigten.

 

2. Zulassung / Vertragsschluss

Über die Zulassung der Aussteller und der aufgeführten Waren und Dienstleistungen entscheidet der Veranstalter. Dieser ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände oder eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Aus sachlich gerechtfertigten Gründen kann der Veranstalter einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen und die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller und Anbieter beschränken. Ein Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.
Um eine Vielfalt an vertretenen Branchen den Besuchern gegenüber zu gewährleisten wird der Veranstalter pro Branche ein Kontingent an Ausstellern definieren. Ist dieses Kontingent voll, hat der Veranstalter das Recht den Aussteller abzulehnen.

Mit Eingang der Buchungsbestätigung (Zulassung) oder der Rechnung beim Aussteller kommt der Vertrag mit dem Veranstalter rechtsverbindlich zustande. Nichtberücksichtigung von Platzierungswünschen oder sonstigen Sonderwünschen begründen kein Widerspruchsrechts seitens des Ausstellers. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind.

 

3. Beistellung von Medien (Logo, Bildern und Video) durch den Aussteller/die Ausstellerin
Um der Völkle Eventschmiede die Bewerbung der Aussteller:innen in den Sozialen Medien, auf der Webseite, auf Flyern und im Messemagazin zu ermöglichen stellen Sie mit der Anmeldung Ihr Logo, Bilder und/oder Videos in den Formaten png, jpg, pdf bzw. mpg4 zur Verfügung. Die Völkle Eventschmiede hat das Recht den Logohintergrund entsprechend der Farbe der Webseite der WEDDFAIR anzupassen. Zudem erlauben Sie der Völkle Eventschmiede die Bilder ggf. zu beschneiden. Passen die Bilder nicht in den Feed der WEDDFAIR, so hat die Völkle Eventschmiede das Recht eigene Bilder anstelle zu verwenden.

Für die Übermittlung der Bilder, Videos, Logos und Texte akzeptiert die Völkle Eventschmiede einzig die Verwendung von E-Mail. Ausnahme: die Anmeldung kann zusätzlich per Fax übermittelt werden. Die Verwendung der Nachrichtendienste der Firma META ist nicht zulässig.

 

4. Rücktritt / Kündigung

Der Ausstellungsvertrag/die Anmeldung ist grundsätzlich verbindlich und nur aus wichtigem Grund schriftlich (per Brief, nicht per E-Mail und nicht per Messenger Dienst) kündbar. Bei einer Kündigung bzw. bei einem Rücktritt bis 12 Wochen vor dem Messetermin muss der Anmelder/Aussteller keinen Aufwandsersatz bezahlen. Danach fallen 30% des vereinbarten Messestandpreises inklusive der Pauschale und der gebuchten Marketingmaßnahmen (z.B. Flyereinlage, Experteninterview, etc) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, als pauschalen Aufwendungsersatz an. Der erwähnte Prozentsatz erhöht sich auf 100% sollte der Rücktritt / die Kündigung durch den Aussteller im Zeitraum von 8 Wochen vor der Veranstaltung erfolgen. Zur Erklärung: Die Zeiträume sind deshalb so gewählt, da die Urlaubswochen der Schulferien mitberücksichtigt worden sind.
 

Der Veranstalter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Anmelders/Ausstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

Ein wichtiger Grund, der den Veranstalter zur fristlosen Kündigung der Vertragsbeziehung berechtigt, liegt vor, wenn der Aussteller vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt und der Aussteller sich mit fälligen Zahlungsverpflichtungen, um mehr als 14 Tage im Verzug befindet. In diesem Falle kann der Veranstalter anderweitig über den gemieteten Stand verfügen und ihn ggf. anderweitig vermieten – der Aussteller hat keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete.

 

5. Standeinteilung

Unter Berücksichtigung des Veranstaltungskonzepts entscheidet der Veranstalter über die Standeinteilung. Ein Anspruch des Ausstellers auf Zuteilung einer bestimmten Fläche besteht nicht.

Ebenso ist das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend.

Entsprechende Vorgaben des Ausstellers in der Standanmeldung sind für den Veranstalter unverbindlich.

Im Regelfall wird dem Aussteller die Standeinteilung gleichzeitig mit der Buchungsbestätigung (Zulassung) bekannt gegeben. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Standeinteilung schriftlich erfolgen. Der Veranstalter ist jedoch berechtigt, aus zwingenden technischen oder organisatorischen Gründen auch nachträglich eine von der ursprünglichen Standeinteilung abweichenden Standfläche zuzuteilen, Größe und Maße der Standfläche zu ändern, Ein-, Durch- und Ausgänge zu verlegen oder zu schließen, soweit die Belange des Ausstellers hierdurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.

Installationsanschlüsse, Hallenstützen, Pfeiler, Vorsprünge im Veranstaltungsraum sind Bestandteil des zugeteilten Standes und begründen keine Minderungsansprüche.

 

6. Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritten

Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters, den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise an Dritte unterzuvermieten oder sonst zu überlassen oder ihn zu tauschen. Die von dem Veranstalter genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung, bzw. Weitergabe des Standes an Dritte sind, sofern der Veranstalter nicht Räumung des Standes durch den Untervermieter verlangt, mindestens 50% der Standmiete zusätzlich zu entrichten.

 

7. Gesamtschuldnerisclıe Haftung

Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen.

 

8. Preise

Maßgeblich sind für die Standanmietung die Preise laut Vertrag und Preisliste. Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

 

9. Zahlungsbedingungen

a) Fälligkeit

Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Aussteller, die zum ersten Mal dabei sind, erhalten zwei Rechnungen. Die erste Rechnung (50% der gebuchten Leistung) wird zeitnah zur Buchungsbestätigung versandt, die Rechnung über den Restbetrag wird ca. 12 Wochen vor Eröffnung der Messe fällig. Rechnungen, die später wie 8 Wochen vor Eröffnung ausgestellt werden, sind in voller Höhe sofort fällig.

b) Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug ist der Veranstalter berechtigt nach vergeblicher 2. Mahnung und Fristsetzung die Stände anderweitig zu vermieten und den  Ersatz der Gesamtsumme zu verlangen.

 

10. Standaufbau bzw. -abbau

Der Standaufbau hat innerhalb der festgelegten Auf- und Abbauzeiten zu erfolgen. Der Aufbau muss spätestens eine halbe Stunde vor Eröffnung der Veranstaltung abgeschlossen sein. Hat der Aussteller ohne Angabe von wichtigen Gründen den Standaufbau bis dahin nicht abgeschlossen, kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfügen. Für die vereinbarte Standmiete haftet der säumige Aussteller, ebenso wie für sonstige anfallende Kosten, die gegebenenfalls durch die erforderliche Lückenschließung weiter entstehen.

Alle für den Aufbau, insbesondere der Dekoration verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein. Offene Feuer jeglicher Art sind untersagt.

Es darf nur rückstandsloses Klebeband verwendet werden, da die Legendenhalle mit einem speziellen Parkettboden ausgestattet ist. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- und leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Der Ausstellungsstand ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termins zurückzugeben.

Kein Stand darf vor Beendigung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen.

 

11. Standgestaltung und Ausstattung

Für die gesamte Dauer der Veranstaltung ist am Stand deutlich erkennbar Name und Anschrift des Standinhabers - Ausstellers - anzubringen. Die Ausstattung des Standes obliegt dem Aussteller. Für die Rückwände – sofern es keine Rückwand aus Mauerwerk oder Glas gibt - sorgt der Veranstalter. Diese sind bereits im Standpreis enthalten. Als Mindestausstattung ist eine deutliche Abtrennung zum Nachbarstand vorgeschrieben, Messewände sind dazu nicht vorgeschrieben. Eine Überschreitung der Standbegrenzung jeglicher Art ist unzulässig.

Der Einsatz von Gasen jeglicher Art ist nur mit Zustimmung des Veranstalters gestattet. Der Aussteller ist verpflichtet, auch anderen Ausstellern die Nutzung von Versorgungsstationen, die sich auf seinem Standplatz befinden, zu gestatten, soweit eine getrennte Erfassung der Verbrauchskosten erfolgen kann. Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser/Abwasser-, Gas- und Druckluftversorgung sowie der Daten- und Kommunikations-verbindungen, soweit ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

 

12. Werbung auf der Veranstaltung

Werbung jeglicher Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern ist nur innerhalb des Standes gestattet. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik- und Lichtbilddarbietungen jeder Art – auch zu Werbezwecken – durch den Aussteller bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung des Veranstalters und ist mind. acht Wochen vor Eröffnung anzumelden. Aussteller, die Musik und ähnliche Darbietungen bringen, tragen für die rechtliche Verwendung die volle Verantwortung und müssen sich über entsprechende Genehmigungen – wie die der GEMA - vor Veranstaltungsbeginn selbst einholen.

Wird vom Veranstalter eine Lautsprecheranlage betrieben, so behält sich der Veranstalter Durchsagen vor.

 

13. Bewachung

Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Eine Nachtbewachung wird nicht vom Veranstalter übernommen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich, dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Ausstellung. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung des Veranstalters zulässig und müssen ggf. durch einen Vertragspartner des Veranstalters erfolgen.

 

14. Haftung

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden am Ausstellungsgut und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Product-Placement geschieht auf eigene Gefahr des Ausstellers.

 

15. Ausschank/Verkauf

Abgesehen von Gratisproben ist ein Ausschank von Wein, Bier, Spirituosen, Kaffee, sonstiger Getränke und Nahrungsmitteln vom zuständigen Ordnungsamt zu genehmigen. Diese Genehmigung muss vom Aussteller bei den zuständigen Behörden eingeholt werden. Jede beabsichtigte Kostprobenabgabe ist bei Anmeldung schriftlich anzukündigen und bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Veranstalter.

 

16. Ausstellerausweise

Vom Veranstalter werden jedem Aussteller entsprechend der angemeldeten Personenzahl Ausstellerausweise zur Verfügung gestellt. Diese Ausweise sind ausschließlich für den namentlich benannten Aussteller und dessen Standpersonal bestimmt und nicht übertragbar.

Im Falle des Missbrauchs behält sich der Veranstalter das Recht vor, die Ausweise einzuziehen.

 

17. Fotografieren, Bild- und Tonaufzeichnungen, Datenschutz

Gewerbliche Bild-, Ton- und Filmaufnahmen jeglicher Art sind auf dem gesamten Ausstellungsgelände nur den von dem Veranstalter zugelassenen Fotografen und Videografen bzw. Zeichnern gestattet. Mit der Teilnahme an der Ausstellung erklärt sich der Aussteller als einverstanden, dass vom Veranstalter während der Ausstellung gewerbliche Bild-, Ton- und Filmaufnahmen gemacht werden und tritt die Rechte dafür an den Veranstalter ab. Der Aussteller hat zudem dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter über die Abtretung dieser Rechte informiert sind.

 

18. Hausrecht, Verstöße gegen die Vertragsbedingungen

Der Veranstalter übt im gesamten Veranstaltungsbereich und über die gesamte Aufbau-, Lauf- und Abbauzeit der Veranstaltung das Hausrecht aus. Er kann eine Hausordnung erlassen. Unbeschadet seines Kündigungsrechts aus wichtigem Grund kann der Veranstalter bei schweren oder auch nach Abmahnung fortgesetzten sonstigen Verstößen gegen die vertraglichen Vereinbarungen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder bei Verhaltensweisen von Ausstellern, Personal oder Beauftragten der Austeller, die einen geordneten Ablauf der Veranstaltung gefährden, den Stand schließen lassen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Aussteller mit Maßnahmen der Werbung gegen gesetzliche Vorschriften, die guten Sitten oder den Veranstaltungszweck verstößt. Der Veranstalter haftet in diesen Fällen nicht für die wirtschaftlichen Folgen der Schließung. Der Aussteller kann keine Ermäßigung der Standmiete beanspruchen. Er haftet für alle direkten und indirekten Folgen der Nichteinhaltung vertraglicher und gesetzlicher Bestimmungen.

 

19. Nebenabreden / Salvatorische Klausel

Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich getroffen werden oder vom Veranstalter schriftlich bestätigt werden. Diese Bedingungen und der Ausstellungsvertrag bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

Herrenberg, den 09.07.2023

Völkle Eventschmiede, Grabenstr. 37, 71083 Herrenberg

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